Felgenreparatur – Das gilt im Straßenverkehr

Mit der Felgenreparatur kommt immer wieder ein spannendes Diskussionsthema auf, doch weshalb muss eigentlich hierüber diskutiert werden? Schließlich gibt es doch zahlreiche Betriebe, die seit Jahren gute Arbeit machen und defekte Felgen wieder reparieren. Haben es manche Unternehmen bei der Reparatur von Alufelgen in der Vergangenheit aber vielleicht übertrieben und dafür gesorgt, dass das Bundesministerium tätig werden und im Fachausschuss Räder und Reifen das Thema der Felgenreparatur gesondert behandeln musste?

Felgenreparatur bei einteiligen Alufelgen

Der Sonderausschuss „Reifen und Räder“, der dem Fachausschuss Kraftfahrzeugtechnik angehört, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Reparatur von einteilien Alufelgen grundsätzlich abzulehnen ist. Zwar dürfen die Reparaturen an den Alufelgen durchgeführt werden, diese dürfen anschließend allerdings nicht mehr im Straßenverkehr eingesetzt werden. (Sie können sich diese Felgen dann ins Wohnzimmer, über das Bett oder in die Garage hängen.)

Felgenreparatur bei mehrteiligen Felgen

Eine Felgenreparatur darf bei mehrteiligen Felgen durchgeführt werden, sofern die Montageanleitungen der Radhersteller beachtet werden und die Ersatzteile auch dort bestellt werden. Dies geht ebenfalls aus dem Schreiben des Bundesministeriums hervor.

Kein Eingriff in das Materialgefüge bei der Felgenreparatur gestattet

Sobald ein Eingriff an das Materialgefüge erfolgt, darf die Leichtmetallfelge nach der Reparatur nicht mehr im Straßenverkehr eingesetzt werden. Ein Eingriff in das Materialgefüge erfolgt bereits häufig dann, wenn eine Felge lediglich einen leichten Bordsteinschaden aufweist und entsprechend geschliffen und gespachtelt werden muss.

Kein Versicherungsschutz sofern eine reparierte einteilige Felge verbaut ist

Sobald eine reparierte, einteilige Alufelge im Straßenverkehr zum Einsatz kommt, erlischt der Versicherungsschutz und Sie fahren ohne gültige Betriebserlaubnis. Dies kann drastische Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere dann, wenn es zu einem Unfall kommt. – Die Versicherung muss den Schaden in diesem Fall nicht ersetzen und kann Sie sogar in Regress nehmen. – Weiterhin kommen womöglich rechtliche Probleme auf Sie zu, da Ihr Fahrzeug in diesem Fall keine Betriebserlaubnis besitzen würde.

Die Verwendung von reparierten Leichtmetallrädern ist unzulässig

Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 10.10.2008 geht hervor, dass das Bundensministerium die Auffassung vertritt, dass die Verwendung von reparierten Leichtmetallrädern unzulässig ist. Hierbei wird aber nicht der Reparaturfirma die Reparatur dieser Felgen verboten, sondern das Inverkehrbringen. Hierfür ist der Halter des Fahrzeugs verantwortlich, dieser muss von der Reparaturfirma allerdings zuvor über die Probleme mit der Felgenreparatur aufgeklärt werden.

Gültigkeit des Schreibens des Bundesministeriums Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Das Schreiben des BMVBS besitzt nach wie vor Gültigkeit. Ein entsprechendes, wie im Schreiben gefordertes Forschungsprojekt, welches die Durchführbarkeit von Felgenreparaturen nachweist, ist bisher noch nicht erfolgt. Derzeit sieht es auch nicht danach aus, als ob ein solches Forschungsprojekt in absehbarer Zeit ins Leben gerufen werden wird.

Schreiben des Bundesministerium zum Thema Felgenreparatur

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